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   BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71   

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BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71 (https://dejure.org/1977,362)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1977 - 1 BvL 7/71 (https://dejure.org/1977,362)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1977 - 1 BvL 7/71 (https://dejure.org/1977,362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 44, 59
  • NJW 1977, 1281
  • DÖV 1977, 444
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    »Die Heranziehung eines aus der Kirche Ausgetretenen zur Kirchensteuer bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats ist mit dem Grundgesetz noch vereinbar (Ergänzung zum Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71 u. a. -).«.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 329/71 ua entschieden hat, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (vgl BVerfGE 19, 206 (216); 19, 226 (235ff); 19, 242 (247); 30, 415 (421f)).

    Die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit, die mit der Heranziehung zur Kirchensteuer für einen weiteren Monat verbunden ist, ist demgegenüber vergleichsweise gering (vgl Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 329/71 ua - B III 2a).

    Denn sie beschränkt sich für die Beendigung der Kirchensteuerpflicht auf eine Frist, die unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Besteuerung gerechtfertigt ist und die - im Gegensatz zu der wesentlich längeren Frist des § 2 Abs. 1 Satz 2 des preußischen Kirchenaustrittsgesetzes von 1920 - mit der Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche durch das Grundgesetz in Einklang steht (vgl Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvR 329/71 ua - B III 2a).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 329/71 ua entschieden hat, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (vgl BVerfGE 19, 206 (216); 19, 226 (235ff); 19, 242 (247); 30, 415 (421f)).

    Dieses Freiheitsrecht umfaßt den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch, nicht durch staatlichen Zwang mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist, insbesondere auch das Recht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften zu Steuern herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 19, 206 (215f)); neben der besonderen Grundrechtsnorm des Art. 4 GG läßt sich Art. 2 Abs. 1 GG allerdings nur anwenden, wenn er unter einem Gesichtspunkt verletzt ist, der nicht in den Bereich der besonderen Grundrechtsnorm fällt (BVerfGE 19, 206 (225)).

    Vielmehr müssen die auf Grund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Normen auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts mit den übrigen Bestimmungen und Prinzipien der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnis von Kirche und Staat in Einklang stehen, um vor Art. 2 Abs. 1 GG Bestand haben zu können (BVerfGE 19, 206 (220)).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    Gesetzliche Bestimmungen, welche dieses Recht einschränken, können allein dann Bestand haben, wenn sie sich als Ausgestaltung einer Begrenzung des Art. 4 Abs. 1 GG durch das Grundgesetz selbst erweisen (BVerfGE 32, 98 (107f); 33, 23 (29)).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    Gesetzliche Bestimmungen, welche dieses Recht einschränken, können allein dann Bestand haben, wenn sie sich als Ausgestaltung einer Begrenzung des Art. 4 Abs. 1 GG durch das Grundgesetz selbst erweisen (BVerfGE 32, 98 (107f); 33, 23 (29)).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 329/71 ua entschieden hat, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (vgl BVerfGE 19, 206 (216); 19, 226 (235ff); 19, 242 (247); 30, 415 (421f)).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 329/71 ua entschieden hat, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (vgl BVerfGE 19, 206 (216); 19, 226 (235ff); 19, 242 (247); 30, 415 (421f)).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 2/60

    Keine Kirchensteuerzahlugspflicht für kirchlich ungebundenen Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 329/71 ua entschieden hat, umfaßt Art. 4 Abs. 1 GG das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (vgl BVerfGE 19, 206 (216); 19, 226 (235ff); 19, 242 (247); 30, 415 (421f)).
  • BVerwG, 27.02.1970 - VII C 43.69

    Zahlen ohne Glauben

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvL 7/71
    Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf seine Entscheidung vom 27. Februar 1970 (BVerwGE 35, 90 ) verwiesen und ergänzend ausgeführt, Kirchenaustritt und Wohnsitzverlegung unterschieden sich in ihren kirchensteuerrechtlichen Auswirkungen in wichtigen Punkten.
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Soweit sie nicht in den Bereich einer besonderen Grundrechtsnorm fallen, ist für die Prüfung Art. 2 Abs. 1 GG maßgebend (vgl. BVerfGE 19, 206 (225); 44, 59 (69)).
  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Allerdings dürfen - wie bereits ausgeführt - die Grenzen der Glaubensfreiheit nur von der Verfassung selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 41, 29 ; 44, 37 ; 44, 59 ; 52, 223 ; stRspr).
  • VGH Hessen, 05.07.1994 - 5 UE 1747/90

    Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzämter; kein Zurückbehaltungsrecht wegen

    Was die Kirchensteuer für den Monat Juni 1985 betreffe, so sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) nach wie vor als richtig zu betrachten.

    Die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, die für diese Entscheidung rechtserheblich gewesen seien, nämlich die regelmäßig anzunehmende Erschwernis im Verwaltungsaufwand, hätten sich trotz des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung in der staatlichen Verwaltungstätigkeit nicht so erheblich geändert, daß sie dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gewissermaßen den Boden entzogen hätten und heute nicht mehr als tragfähige Begründung herangezogen werden könnten.

    Daß das in verfassungsrechtlich zulässiger Weise geschehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat; insbesondere die Entscheidung vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) befaßt sich ausdrücklich mit der Rechtslage im Land Hessen.

    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 44, 59) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

    Deshalb darf auch niemand über den Zeitpunkt der Wirksamkeit seines Kirchenaustritts hinaus zur Kirchensteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 50 und Beschluss vom selben Tag - 1 BvL 7/71 -, BVerfGE 44, 59 ).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 8 C 16.86

    Kirchensteuer - Kalenderjahr - Kirchenaustritt - Zwölftelungsmethode -

    Die mit Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit umfaßt das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71, 217, 2237/73 und 199, 217/74 - BVerfGE 44, 37 und - 1 BvL 7/71 - BVerfGE 44, 59 [BVerfG 08.02.1977 - 1 BvL 7/71]).
  • BFH, 15.02.1984 - II R 219/81

    Katholische Kirche - Austritt aus der Kirche - Kirchensteuer

    Die Heranziehung eines aus der Kirche Ausgetretenen zur Kirchensteuer bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als mit dem Grundgesetz (GG) noch vereinbar erachtet (Beschluß vom 8. Februar 1977 1 BvL 7/71, BVerfGE 44, 59, 66, 68).

    Die fehlende landesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats (sog. Nachbesteuerung) konnte nicht ersetzt werden durch die vom Beklagten hervorgehobene Tatsache, daß das BVerfG eine solche Nachbesteuerung als "mit dem Grundgesetz noch vereinbar" beurteilt hat (Beschluß vom 8. Februar 1977 1 BvL 7/71, BVerfGE 44, 59, 66).

  • ArbG Hamburg, 21.05.2007 - 26 Ca 241/02

    Zu den Ansprüchen des Arbeitnehmers bei einem im Laufe der Durchführung des

    Das verletzte Grundrecht der Klägerin wäre diesenfalls Art. 12 Abs. 1 GG als die für die Arbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsverhältnis eingreifende, dem Schutzbereich nach im Verhältnis zu dem Auffanggrundrecht Art. 2 Abs. 1 GG spezielle Regelung (grundlegend zum Verhältnis der Einzelgrundrechte zu Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfG 1 BvR 253/56 v. 16. Januar 1957, BVerfGE 6, 32, 37; 1 BvR 413, 416/60 v. 14. Dezember 1965, BVerfGE 19, 206, 225; 1 BvL 7/71 v. 08. Februar 1977, BVerfGE 44, 59, 69; 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 v. 01. März 1979, BVerfGE 50, 290, 362; 2 BvR 705/79 v. 13. Mai 1980, BVerfGE 54, 140, 152; 1 BvR 35, 356, 794/82 v. 31. Oktober 1984, BVerfGE 68, 193, 216, 223 - speziell zur abhängigen Arbeit als Beruf: BVerfG 1 BvR 596/56 v. 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377, 398; 1 BvL 44/55 v. 17. Juli 1961, BVerfGE 13, 97, 105; 1 BvR 126/65 v. 04. April 1967, BverfGE 21, 245, 251 f.; 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 v. 01. März 1979, BVerfGE 50, 290, 365).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 12.89

    Bekanntmachung der ersten Wahlordnung für die Wahl einer Vertreterversammlung -

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß berufsständische Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich zulässig sind; sie sind insbesondere mit Art. 2, 3, 12, 14 GG vereinbar (BVerfGE 10, 354; 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] ; 44, 70 [BVerfG 08.02.1977 - 1 BvL 7/71] ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. April 1989 - 1 BvR 685/88 - NJW 1990, 1653, vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - und vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1203/90 - BVerwG, Beschluß vom 3. November 1989 - BVerwG 1 B 131.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 18 = NJW 1990, 589).
  • BFH, 04.05.1983 - II R 180/79

    Kirchensteuer - Eintrittsalter

    Vertreten durch seine sorgeberechtigten Eltern hätte der damals noch religionsunmündige Kläger gegenüber dem zuständigen Standesbeamten seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklären können mit der Wirkung, daß die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats geendet hätte (Art. 2 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3 Satz 2 KiStG; BVerfG-Beschluß vom 8. Februar 1977 1 BvL 7/71, BVerfGE 44, 59, 69).
  • VG Wiesbaden, 13.03.2012 - 1 K 596/11

    Klage auf Erlass der Kirchensteuer

    Deshalb darf auch niemand über den Zeitpunkt der Wirksamkeit seines Kirchenaustritts hinaus zur Kirchensteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 50 und Beschluss vom selben Tag - 1 BvL 7/11 -, BVerfGE 44, 59 ).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 16.89

    Bekanntmachung der ersten Wahlordnung für die Wahl einer Vertreterversammlung -

  • VGH Hessen, 12.10.2012 - 5 A 1082/12

    Erlass von Kirchensteuer

  • VGH Hessen, 22.11.2001 - 8 TZ 2949/01

    Studienkolleg; zur Aufnahme von Nicht-EU-Ausländern

  • OVG Saarland, 05.10.1979 - II R 2/79

    Betrachtung eines Bauvorhabens als bauliche Einheit bei der gerichtlichen

  • VG München, 20.07.2004 - M 10 S 03.5409
  • VG Braunschweig, 11.04.1979 - I A 130/77

    Anforderungen an Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ; Verleihung der Rechte

  • VG Hamburg, 24.09.1984 - 13 VG 2631/84
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